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Teilzeit, Elternzeit, Weiterbildung: Wann wir abraten

1. November 2026·5 Min. Lesezeit

„Lohnt sich das für mich?“ Auf diese Frage antworten wir oft mit Nein. Das ist kein Mangel an Ehrgeiz, sondern Teil unserer Arbeit. Hier sind die häufigsten Konstellationen, in denen wir abraten, und eine, in der die Antwort überrascht.

Der Grund ist fast immer derselbe

Die Abschreibung einer Neubauwohnung senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wie viel das wert ist, bestimmt Ihr Grenzsteuersatz im jeweiligen Jahr. Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist dabei an die ersten vier Jahre gebunden. Fällt in diese Jahre ein deutlich niedrigeres Einkommen, wirkt sie nur zu dem niedrigeren Steuersatz dieser Jahre. Die Rechnung trägt dann nicht mehr.

Wann wir abraten

In der Weiterbildung

Das Einkommen steigt, der Grenzsteuersatz liegt aber häufig noch unter 42 %. Dazu kommen oft Ortswechsel und offene Lebensentscheidungen. In dieser Phase raten wir ab. Das ist auch einer unserer fünf Befunde: eine Ärztin in Weiterbildung, 34, Elternzeit geplant. Unsere Antwort war Nein.

Wenn Elternzeit geplant ist

Im Jahr der Elternzeit sinkt das steuerpflichtige Einkommen. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Für die Abschreibung zählt am Ende, was als Grenzsteuersatz übrig bleibt. Fallen solche Jahre in die ersten vier Jahre nach dem Kauf, verpufft ein spürbarer Teil der Wirkung.

Bei dauerhafter Teilzeit

Wer bewusst dauerhaft reduziert, liegt oft unter dem Bereich, in dem der Hebel wirkt. Das ist eine gute Entscheidung für mehr Zeit. Eine Steuerstruktur, die ein höheres Einkommen voraussetzt, passt dann nicht dazu.

Wenn das Geld bald gebraucht wird

Wer in den nächsten Jahren Liquidität für ein Eigenheim, eine Praxis oder die Familie braucht, sollte sie nicht in einer Wohnung binden, die erst nach zehn Jahren steuerfrei verkauft werden kann. Ein kurzfristiger Ertrag ist mit dieser Struktur nicht zu erwarten.

Die Ausnahme: Sie werden gemeinsam veranlagt

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam veranlagt werden, zählt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Geht eine Partnerin in Elternzeit oder Teilzeit, kann das gemeinsame Einkommen trotzdem im Bereich von 42 % liegen. Als Richtwert gilt dann etwa 190.000 € gemeinsames zu versteuerndes Einkommen für eine Wohnung. Ob das in Ihrem Fall trägt, rechnen wir mit Ihren Zahlen aus. Die Antwort kann dann Ja sein, obwohl sie für eine Person allein Nein lauten würde.

Ein Nein heute ist kein Nein für immer. Oft lässt sich ein Zeitpunkt bestimmen, ab dem das Einkommen verlässlich im richtigen Bereich liegt. Bis dahin ist Abwarten die richtige Entscheidung.

Warum wir das so offen sagen

Eine Absage kostet uns ein Geschäft. Sie zeigt aber, dass unser Urteil nicht vom Abschluss abhängt. Wenn eine Investition für Sie keinen Sinn ergibt, sagen wir Ihnen das offen. Gute Beratung heißt nicht, dass am Ende etwas gekauft werden muss.

Passt es zu Ihnen – oder noch nicht?

Ein Telefonat von fünfzehn Minuten genügt, um das zu klären. Sie wählen den Zeitpunkt, Frank Heineck ruft an. Am Ende haben Sie Ihren Progressions-Check: eine Berechnung für Sie und Ihren Steuerberater oder eine begründete Absage. Kostenfrei und unverbindlich.

15 Minuten am Telefon vereinbaren

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. immoDuna leistet keine Steuerberatung im rechtlichen Sinn; die steuerliche Wirkung hängt von Ihrer individuellen Situation ab und ist von Ihrem Steuerberater zu prüfen. Richtwerte nach dem Einkommensteuertarif 2026. Stand: November 2026.